AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der afc Rechenzentrum GmbH

Stand: 25. Mai 2018

  • § 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind die Erbringung eines automatisierten Abrechnungsservices sowie die Vermietung und der Verkauf von Point-of-Sale-(POS)-Terminalsystemen (Hardware- und Software-Terminals, im Folgenden „Terminals“) und gegebenenfalls die Überlassung der zum Betrieb erforderlichen Software in Deutschland durch die afc Rechenzentrum GmbH, Bültbek 27-29, 22962 Siek (im Folgenden „afc“) an den Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“).

  • § 2 Allgemeine Regelungen
  1. Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB zustande. Der Kunde erkennt diese AGB mit seinem Antrag an afc auf Abschluss eines Vertrags an, auch wenn sie den Geschäftsbedingungen des Kunden ganz oder teilweise widersprechen. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den in § 1 bezeichneten Vertragsgegenstand, ohne dass afc in jedem Einzelfall den Kunden wieder auf diese AGB hinweisen müsste. Die AGB sind jederzeit im Internet unter www.afc.de/agb.html abrufbar.
  2. Die Leistungen von afc richten sich ausschließlich an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Die Pflichten aus § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, S. 2 BGB finden im Verhältnis von afc zum Kunden keine Anwendung.
  3. afc ist nach Maßgabe der §§ 3, 4 Geldwäschegesetz (GWG) im Fall der Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Identifizierung des Kunden verpflichtet. Ist der Kunde eine natürliche Person, hat dieser afc oder einem für afc handelnden Vertriebspartner einen gültigen amtlichen Ausweis nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWG vorzulegen. Handelt es sich beim Kunden um eine juristische Person, ist die Identität des Kunden durch einen Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem der weiteren in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWG genannten Dokumenten gegenüber afc oder einem für afc handelnden Vertriebspartner zu belegen. Ohne die Erfüllung dieser Pflichten kommt ein Vertrag zwischen afc und dem Kunden nicht zustande; der Kunde ist insoweit nach § 4 Abs. 6 GWG zur Erteilung der genannten Informationen gegenüber afc verpflichtet.
  4. afc behält sich vor, zur Prüfung der Bonität des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, über diesen Wirtschaftsauskünfte einzuholen. afc wird die hieraus erlangten Informationen ausschließlich zur Begründung und Durchführung des Vertrags mit dem Kunden verwenden. Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss eines Vertrags mit afc besteht nicht.
  • § 3 Änderung dieser AGB und Anpassung an gesetzliche Vorgaben
  1. afc ist berechtigt, diese AGB einschließlich der für die Leistungen von afc geltenden „Preisliste Dienstleistungen und Produkte“ (im Folgenden „Preisliste“) auch während einer laufenden Geschäftsbeziehung zu ändern. Änderungen dieser AGB werden wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer Änderungsmitteilung widerspricht und afc den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Frist in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung, gelten die früheren AGB weiter. afc hat das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung nach § 4.3 geltenden Frist zu kündigen. Keine Anwendung findet dieser Änderungsvorbehalt, wenn sich die Änderung auf eine Verpflichtung von afc oder des Kunden bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (im Folgenden: „wesentliche Vertragspflicht“).
  2. Ändern sich zwingende gesetzliche oder behördliche Rahmenbedingungen für die Erbringung der von afc unter dem Vertrag mit dem Kunden geschuldeten Leistungen und führt dies dazu, dass afc Anpassungen an diesen AGB oder den unter dem Vertrag mit dem Kunden geschuldeten Leistungen vornehmen muss, ist afc berechtigt, die AGB und die dem Kunden geschuldeten Leistungen hieran anzupassen, selbst wenn hiervon wesentliche Vertragspflichten betroffen sind. § 3.1 gilt für derartige Änderungen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ordentlichen Kündigung das Recht von afc zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags mit dem Kunden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten gesetzlichen oder behördlichen Rahmenbedingungen tritt.
  • § 4 Vermietung von Terminals
  1. Der Kunde kann die Terminals bei afc gegen Zahlung einer monatlichen Miete mieten. Die Mindestvertragslaufzeit über die Abrechnungsservices und Zahlungsservices zwischen afc und dem Kunden beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Kunden 60 (sechzig) Monate.
  2. Für den Verlust oder die Beschädigung des Terminals nach der Überlassung an den Mieter durch afc haftet der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Terminal für die Laufzeit des Vertrags von ihm selbst, seinen Mitarbeitern und etwaigen Dritten pfleglich behandelt wird. Eingriffe in das Terminal oder sonstige Veränderungen, etwa durch die Installation einer Software auf dem Terminal durch den Kunden, sind dem Kunden ohne vorherige Zustimmung durch afc untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, das Terminal regelmäßig durch Sichtkontrolle auf Manipulationen durch seine Mitarbeiter oder Dritte zu überprüfen. Unverzüglich nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde auf seine Kosten das Terminal an eine von afc zuvor benannte Anschrift herauszugeben, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung hierzu durch afc gegenüber dem Kunden bedarf.
  3. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich diese jeweils um weitere zwölf Monate, wenn nicht der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit zuvor von einer der Parteien gekündigt worden ist. Abweichend hiervon gilt für die Kündigung zum Ablauf der erstmaligen Mindestvertragslaufzeit eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Stellt der Kunde seine geschäftliche Tätigkeit vollständig ein und weist dies gegenüber afc nach, ist der Kunde abweichend zur Kündigung des Vertrags mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats berechtigt. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist der Zugang des vom Kunden auf seine Kosten zurückgesendeten Terminals bei afc innerhalb der Kündigungsfrist.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für afc insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Höhe eines Betrags von mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Mit der Kündigung aus wichtigem Grund werden 80% der vom Kunden bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit geschuldeten Vergütung als pauschaliertes entgangenes Nutzungsentgelt sofort fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass afc nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  5. Neben der vom Kunden zu zahlenden monatlichen Miete sind die in der Preisliste im Einzelnen benannten Leistungen von afc gesondert vergütungspflichtig. Hierbei handelt es sich insbesondere um (a) Wartungen außerhalb der Geschäftszeiten, (b) auf Wunsch des Kunden vorgenommene Änderungen (z.B. am Leistungsumfang oder dem Aufstellungsort), (c) Transport, Aufbau und Abbau des Terminals, sofern nicht ausnahmsweise von afc nach Maßgabe dieser AGB geschuldet, sowie (d) die Prüfung und Beseitigung von Mängeln und Fehlern nach § 12.4. Die Preisliste ist jederzeit im Internet unter www.afc.de abrufbar.
  6. Alle vom Kunden ggf. erworbenen Sachen bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen afc und dem Kunden Eigentum von afc. Der Kunde darf während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die gekauften Sachen weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat afc unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und so weit Zugriffe Dritter auf die Sachen erfolgen.
  7. Eine verschuldensunabhängige Haftung von afc ist ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von der §§ 13 und 14.
  • § 5 Kauf von Terminals
  1. Mit dem Kauf eines Terminals schließt der Kunde zugleich einen Vertrag über die Wartung des Terminals nach Maßgabe von § 6 ab. Für die Wartungsleistungen gilt eine Mindestvertragslaufzeit von einem Kalenderjahr. § 4.3 (ordentliche Kündigung), § 4.4 (Kündigung aus wichtigem Grund), § 4.5 (gesondert vergütungspflichtige Leistungen) sowie § 4.6 (Haftung) gelten entsprechend.
  2. Alle vom Kunden erworbenen Kaufsachen bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen afc und dem Kunden Eigentum von afc. Der Kunde darf während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die gekauften Sachen weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Terminal von ihm selbst, seinen Mitarbeitern und etwaigen Dritten pfleglich behandelt wird. Der Kunde hat afc unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und so weit Zugriffe Dritter auf die Kaufsachen erfolgen.
  3. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend anderes bestimmt ist.
  4. Eingriffe in das Terminal oder sonstige Veränderungen, etwa durch die Installation einer Software auf dem Terminal durch den Kunden, sind dem Kunden ohne vorherige Zustimmung durch afc untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, das Terminal regelmäßig durch Sichtkontrolle auf Manipulationen durch seine Mitarbeiter oder Dritte zu überprüfen.
  5. Bezugspunkt der Mängelhaftung sind die auf der Grundlage von Produktbeschreibungen (auch des Herstellers) mit dem Kunden getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (etwa Werbeaussagen) übernimmt afc vorbehaltlich der §§ 13 und 14 keine Haftung.
  6. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung von afc für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  7. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der §§ 13 und 14.
  • § 6 Wartung von Terminals
  1. Die von afc an den Kunden vermieteten oder verkauften Terminals werden von afc für die Dauer des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden gewartet. Die Vergütung für die Wartung ist mit der monatlichen Miete bzw. der monatlichen Wartungsgebühr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgegolten.
  2. Zur Wartung gehört die Beseitigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Terminals entstandenen Störungen und Schäden (im Folgenden: „Fehler“ oder „fehlerhaft“) sowie die regelmäßige Pflege der Terminals, etwa durch das Bereitstellen einer neuen Software für das Terminal. Updates, die afc kostenpflichtig von Dritten bereitgestellt bekommt und die der Umsetzung zwingender Gesetzesänderungen und/oder der Anpassung des Terminals an geänderte technische Vorgaben für deren Betrieb dienen, können von afc dem Kunden gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt werden.
  3. Die Wartung erfolgt während der Bürozeiten von afc an Werktagen zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr, wobei als Werktage die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage gelten (im Folgenden „Geschäftszeiten“).
  4. afc erbringt Wartungsleistungen durch Fernwartung. Lässt sich ein Fehler nicht durch Fernwartung beseitigen, ist der Kunde verpflichtet, das Terminal abzubauen und dieses an eine von afc zuvor benannte Anschrift in Deutschland zu übersenden. afc wird dem Kunden unverzüglich nach Eingang der Fehlermeldung ein technisch und wirtschaftlich gleichwertiges, fehler- und mangelfreies Ersatzterminal übersenden. Mit der Behebung des Fehlers durch Fernwartung oder Übersendung des Ersatzterminals (im Folgenden „Depotwartung“) ist die Wartungsleistung durch afc erbracht.
  5. Ist zur Pflege des Terminals die Installation einer aktualisierten Software auf dem Terminal erforderlich, wird afc die Installation ebenfalls durch Fernwartung vornehmen. afc wird den Kunden rechtzeitig, in der Regel mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Installation, über die erforderliche Aktualisierung und den Zeitpunkt der Installation informieren, sofern das Update die Mitwirkung des Kunden erfordert, für die Dauer des Updates das Terminal nicht betriebsbereit ist oder es sich um ein kostenpflichtiges Update nach § 6.2 handelt. Sofern ausnahmsweise eine Aktualisierung per Fernwartung nicht möglich sein sollte, geschieht dies durch Übersendung eines Ersatzterminals entsprechend § 6.4.
  6. Bei gekauften Terminals übernimmt afc innerhalb der Verjährungsfristen nach § 14 Kosten und Gefahr der Rücksendung des fehlerhaften Terminals sowie der Zusendung eines Ersatzterminals. In allen anderen Fällen trägt der Kunde Kosten und Gefahr der Rücksendung des fehlerhaften Terminals sowie der Zusendung des Ersatzterminals.
  7. Die Verpflichtung von afc zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung nach Maßgabe der §§ 4.7, 5.3 bis 5.6, 13 und 14 bleibt von den vorstehenden Bestimmungen zur Wartung der Terminals durch afc unberührt. Macht der Kunde Mängelansprüche gegenüber afc geltend, trägt afc abweichend von § 6.6 stets die Kosten der Mängelbeseitigung.
  • § 7 Überlassung der Terminal-Software
  1. Sofern afc dem Kunden ein Software-Terminal oder für den Betrieb eines Hardware-Terminals eine gesonderte Software-Komponente überlässt (im Folgenden insgesamt „Software“), erhält der Kunde an der Software ein einfaches, bei Mietverträgen auf die Vertragslaufzeit beschränktes, nicht übertragbares und sachlich auf die vertragsgemäße Nutzung des Terminals mittels der Software beschränktes Nutzungsrecht. Untersagt ist insbesondere jedwede Verbreitung, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung und/oder Übersetzung der Software durch den Kunden ohne vorherige Zustimmung von afc. Ein Erwerb von hierüber hinausgehenden Rechten an der Software durch den Kunden ist mit dem Kauf oder der Miete von afc nicht verbunden. Alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an der Software, deren Inhalten und ergänzenden Dokumentationen bleiben vorbehalten.
  2. Das Recht des Kunden zur Anfertigung von Sicherungskopien nach § 69d Abs. 2 UrhG sowie die Rechte des Kunden aus §§ 69d Abs. 3, 69e UrhG bleiben unberührt. Die §§ 4 bis 6 gelten für Software entsprechend.
  • § 8 Leistungen von afc neben Verkauf, Vermietung und Wartung von Terminals
  1. Auf der Grundlage dieser AGB und des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags stellt afc den Abrechnungsservice für elektronische Lastschriften (im Folgenden „Abrechnungsservice“) innerhalb von Deutschland zur Verfügung. Ferner wickelt afc im Auftrag des Kunden Zahlungen über electronic cash/girocard, Maestro, V Pay, Kreditkarten, verschiedene Kundenkarten und das GeldKarte-System ab, dies jeweils bezogen auf in Deutschland ausgegebene Karten (im Folgenden „Zahlungsservice“). Ergänzend bietet afc dem Kunden für die Abwicklung des elektronischen Lastschriftverfahrens (im Folgenden „ELV“) als weitere Dienstleistung den „Rücklastschriftenservice“ an. Dieser bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit afc nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für den Rücklastschriftenservice“ (im Folgenden „BB-RLS“). Die BB-RLS sind jederzeit im Internet unter www.afc.de abrufbar.
  2. Für die von afc mit dem Abrechnungsservice und dem Zahlungsservice erbrachten Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB die „Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash/girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)“ sowie die Bedingungen der jeweiligen kartenausgebenden Stelle (im Folgenden insgesamt „Kartenbedingungen“), die jederzeit im Internet unter www.afc.de abrufbar sind. Sofern und so weit die Kartenbedingungen von diesen AGB abweichen sollten, haben die Bestimmungen in den Kartenbedingungen Vorrang vor diesen AGB. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erkennt der Kunde auch im Verhältnis zu afc die Kartenbedingungen als bindende Regelungen an.
  3. Das Terminal erfasst und übermittelt beim ELV die von den jeweiligen Karteninhabern erteilten Aufträge zum Lastschrifteinzug (im Folgenden „LS-Auftrag“). Ein LS-Auftrag setzt sich dabei aus den Daten der vom Karteninhaber jeweils genutzten Karte (Bankkarte oder Kundenkarte, im Folgenden insgesamt „Zahlkarte“) und den vom Kunden ergänzten Angaben zum Zahlungsbetrag sowie weiteren Transaktionsdaten zusammen. Wird eine Zahlkarte vom Terminal zurückgewiesen, ist afc zur Abwicklung des LS-Auftrags nicht verpflichtet.
  4. Die im Terminal gespeicherten LS-Aufträge werden durch das Terminal regelmäßig elektronisch an afc zur Erbringung des Abrechnungsservice übermittelt. afc ist berechtigt, spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen seit der letzten an afc vom Terminal übertragenen Transaktion eine Übertragung der im Terminal gespeicherten LS-Aufträge auszulösen; die Kosten hierfür trägt der Kunde.
  5. Die nach § 8.4 übermittelten LS-Aufträge werden von afc in Datensätze für den beleglosen Datenträgeraustausch umgewandelt und unverzüglich an die hierfür von afc beauftragte Bank zum sog. Bankenclearing übermittelt. Ist mit dem Kunden die Einziehung der LS-Aufträge über ein zentrales Clearingkonto vereinbart, wird die Gesamtsumme der LS-Aufträge von dort unter Beachtung der banküblichen Vorbehalte und Wertstellungen auf das Konto des Kunden gutgeschrieben. Die Dauer der Wertstellung ist abhängig von der Wertstellungspraxis der Bank.
  6. Der Kunde ermächtigt afc, den nicht mit Gutschriften nach § 8.5 verrechnungsfähigen Rücklastschriftbetrag von dem im Antrag des Kunden benannten Bankkonto einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung ist jederzeit frei widerruflich. Vorbehaltlich des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung über den Rücklastschriftenservice trägt beim ELV der Kunde das Risiko einer Nichteinlösung des LS-Auftrags oder eines Widerspruchs durch den Karteninhaber. afc ist berechtigt, derartige Rücklastschriften auch mit zukünftigen Gutschriften auf das Konto des Kunden nach § 8.4 zu verrechnen.
  7. Für die Verfügbarkeit von Abrechnungsservice und Zahlungsservice übernimmt afc keine Garantie. Die Verfügbarkeit kann zeitweise wegen technischer Störungen oder technischer Veränderungen an den Zahlkarten, die nicht von afc, deren gesetzlichem Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (Ausfall der Stromversorgung, Ausfall der Anbindung an das Telefonnetz oder das Internet, Brand, Explosionen, Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen) im Ganzen oder in Teilen eingeschränkt sein, ferner wegen der Durchführung von Wartungsarbeiten, die der Betriebsfähigkeit und Funktionalität von Abrechnungsservice und Zahlungsservice dienen. afc haftet für die Folgen einer eingeschränkten Verfügbarkeit nur nach Maßgabe der §§ 13 und 14.
  8. afc ist berechtigt, die Zahlkarten von Karteninhabern zu sperren, deren LS-Aufträge in der Vergangenheit bei anderen Unternehmen nicht eingelöst, nach einem unberechtigten Widerspruch zurückgegeben worden sind oder bei denen andere Negativmerkmale vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Karteninhabers begründen. Zu diesem Zweck kann afc auch im Terminal und unabhängig von dort ggf. hinterlegten oder abrufbaren Sperrdateien der Kreditwirtschaft und/oder kartenausgebenden Stelle die Daten einzelner Zahlkarten oder Bankverbindungen für die Nutzung am Terminal des Kunden sperren. Ein Anspruch des Kunden auf die Durchführung oder Aufhebung von Kartensperren bzw. Haftungsansprüche gegen afc in Zusammenhang mit derartigen Kartensperren bestehen nur nach Maßgabe der §§ 13 und 14.
  9. afc stellt dem Kunden auf Wunsch Software Dritter zur Abwicklung von Kreditkartentransaktionen zur Verfügung, sofern vom Kunden entsprechende Verträge mit den Kreditkartengesellschaften abgeschlossen worden sind und der Kunde dies auf Verlangen von afc nachgewiesen hat.
  10. Die Leistung von afc beschränkt sich bei Kartentransaktionen auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen der Kartengesellschaften bzw. der kooperierenden Banken. Für die Durchführung der Kartentransaktion, insbesondere die Funktionsfähigkeit der technischen Endgeräte (mit Ausnahme des von afc dem Kunden überlassenen Terminals), für die Richtigkeit der von afc übermittelten Informationen sowie für die von den Kartengesellschaften und deren Kooperationspartnern erbrachten Leistungen haftet afc vorbehaltlich der §§ 13 und 14 nicht. Ansprüche und Einwendungen des Kunden mit Bezug zu Kartentransaktionen sind unmittelbar gegenüber den Kartengesellschaften und deren Kooperationspartnern geltend zu machen, sofern nicht ausnahmsweise der von afc bereitgestellte technische Zugang betroffen ist.
  11. Erfolgt eine Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung von Kartendaten unmittelbar durch den Kunden, hat der Kunde die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz sowie den „Payment Card Industry Data Security Standard“ (im folgenden „PCI“ oder „PCI-DSS“) zu beachten. Der PCI ist jederzeit unter https://www.pcisecuritystandards.org/security_standards/ im Internet abrufbar.
  12. Andere als die in diesen AGB ausdrücklich bezeichneten Leistungen von afc gegenüber dem Kunden, insbesondere im Zusammenhang mit Prepaid-Handykarten, Karten- oder Bonussystemen des Kunden, werden von diesen AGB nicht erfasst. Deren Inanspruchnahme bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarungen mit afc.
  • § 9 Pflichten des Kunden bei Warenrückgaben und Zahlungen an den Karteninhaber
  1. Macht der Karteninhaber gegenüber dem Kunden von einem Recht zur Rückgabe etwaiger von ihm gekaufter Waren Gebrauch, insbesondere nach der Ausübung von Mängelhaftungsansprüchen, Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Verbrauchergeschäften oder aus einer vom Kunden mit dem Karteninhaber getroffenen Kulanzvereinbarung, ist der Kunde verpflichtet, die Identität der die Ware zurückgebenden Personen entsprechend § 12.6 zu überprüfen sowie ggf. eine von dem LS-Auftrag abweichende Bankverbindung für die Erstattung etwaiger bereits erbrachter Leistungen zu notieren.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, afc unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach der Warenrückgabe nach § 9.1, über die Warenrückgabe und die ggf. vom Kunden vermerkten Angaben zur Rückabwicklung der Zahlung in Kenntnis zu setzen. afc wird im Anschluss hieran etwaige vom Karteninhaber bereits erbrachte Leistungen an diesen erstatten, sobald afc vom Kunden die Gutschrift auf den jeweils betroffenen LS-Auftrag sowie die hierfür nach der Preisliste ggf. angefallenen weiteren Aufwendungen erhalten hat.
  3. Dem Kunden ist es zur Vermeidung der missbräuchlichen Nutzung von Zahlungskarten untersagt, gegenüber dem Kontoinhaber oder einem von diesem benannten Dritten etwaig aus dem der Forderung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft geschuldete Beträge in bar zu erstatten.
  • § 10 Laufzeit der Abrechnungsservices und Zahlungsservices nach § 8
  1. Die Mindestvertragslaufzeit über die Abrechnungsservices und Zahlungsservices zwischen afc und dem Kunden beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Kunden 60 (sechzig) Monate und beginnt mit der ersten Transaktion über das Terminal, spätestens jedoch zwei Wochen nach Versand des Terminals an den Kunden unabhängig davon, ob bis dahin die erste Transaktion über das Terminal erfolgt ist.
  2. Für Kündigungsfristen und Vertragsverlängerungen gilt § 4.3 entsprechend. Abweichend hiervon beginnt die Mindestvertragslaufzeit nach § 10.1 für beim Kunden bereits vorhandene Terminals erneut, wenn der Kunde unter einem vorhandenen Vertrag ein neues Terminal ergänzt. Die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrags über die Vermietung des Terminals durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.
  3. Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 4.4 entsprechend.
  • § 11 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Vergütung für regelmäßig von afc zu erbringende Leistungen, insbesondere die Miete von Terminals, wird vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Kunden jeweils zum dritten Werktag eines Monats nach Rechnungsstellung durch afc fällig. afc behält sich vor, die Vergütung jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus zu berechnen.
  2. Sämtliche von afc genannten Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  3. Die Zahlung der Rechnungen durch den Kunden erfolgt per Lastschrift. Der Kunde ermächtigt afc, den jeweiligen Rechnungsbetrag von dem im Antrag benannten Bankkonto einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung ist jederzeit frei widerruflich. Sollte die Einzugsermächtigung vom Kunden widerrufen werden oder sonst unwirksam sein, behält sich afc vor, für jede Zahlung eine Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe der Preisliste in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung zu berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass afc insoweit nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  4. Die Übersendung der monatlichen Rechnungen erfolgt per E-Mail in Textform (§ 126b BGB). Jeweils bis zum Ende des 1. Quartals des nachfolgenden Kalenderjahres wird afc dem Kunden für das vorausgegangene Kalenderjahr kostenfrei die im Kalenderjahr aufgelaufenen Rechnungen per Post übersenden oder dem Kunden die Rechnungen als Anlage zu einem Kontoauszug des Kunden übermitteln, sofern die per E-Mail übersandten Rechnungen nicht den steuerrechtlichen Anforderungen genügen. Auf Verlangen des Kunden erhält dieser von afc die monatlichen Rechnungen regelmäßig per Post übersandt; hierfür berechnet afc eine gesonderte Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe der Preisliste in der im Zeitpunkt der Rechnungsübersendung gültigen Fassung.
  5. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen von afc ist, auch wenn Mängel- oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur insoweit statthaft, wie die geltend gemachten Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht, aus dem sich die Zahlungspflicht des Kunden ergibt.
  • § 12 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat sämtliche Änderungen seiner Daten, insbesondere Name, Firma, Rechtsform, Geschäftssitz, Rechnungsanschrift, E-Mail- Adresse, Bankverbindung und Terminalstandort, unverzüglich afc mitzuteilen; auf § 4 Abs. 6 Geldwäschegesetz und § 2.3 dieser AGB wird hingewiesen. afc wird dem Kunden den Zugang der geänderten Daten unverzüglich bestätigen. Sollte dem Kunden eine entsprechende Bestätigung über die Änderung der Daten von afc nicht zugehen, hat der Kunde sämtliche Änderungen unverzüglich erneut afc mitzuteilen.
  2. Wird das Terminal beim Kunden gestohlen oder kommt dieses sonst dem Kunden abhanden, ist der Kunde unverzüglich zur Mitteilung des Verlusts gegenüber afc verpflichtet. Kommt es zu einer missbräuchlichen Nutzung des Terminals, weil afc mangels unverzüglicher Mitteilung des Kunden das Terminal nicht sperren konnte, ist afc zur Geltendmachung der sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber dem Kunden berechtigt; dies gilt nicht, wenn der Kunde die unterbliebene Mitteilung nicht zu vertreten hat.
  3. Der Kunde wird alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen unternehmen, die zur Erbringung der Leistungen durch afc erforderlich und dem Kunden zumutbar sind. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung von mit einer Begründung versehenen Störungs- und Schadensmeldungen, die es afc ermöglicht, die Störung oder den Schaden nachzuvollziehen, die unverzügliche Rücksendung eines fehlerhaften Terminals an afc sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Fernwartung der Terminals durch afc, jeweils nach Maßgabe dieser AGB.
  4. Mängelhaftungsansprüche nach § 5 und Wartungsansprüche nach § 6 bestehen nicht, wenn der Kunde am Terminal ohne vorherige Zustimmung von afc Änderungen vorgenommen hat oder das Terminal nicht zu dem vertraglich vereinbarten oder vorgesehenen Zweck genutzt worden ist, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderung oder abweichende Nutzung des Terminals in keinem Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Mangel oder Fehler steht. Im Fall einer unberechtigten Mängelrüge oder Fehlermeldung hat der Kunde afc den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen; dies gilt nicht, wenn der Kunde die unberechtigte Mängelrüge oder Fehlermeldung nicht zu vertreten hat. afc ist berechtigt, dem Kunden hierfür eine Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe der Preisliste in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung zu berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass afc nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  5. Der Kunde stellt sicher, dass jeder LS-Auftrag und jede Kreditkartenzahlung vom Karteninhaber entweder auf dem Beleg oder einem elektronischen Pad eigenhändig unterschrieben wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Übereinstimmung der Unterschrift auf dem Beleg über den LS-Auftrag mit dem Namenszug und der Unterschrift auf der Zahlkarte zu überprüfen. Hat der Kunde Zweifel an der Übereinstimmung der beiden Unterschriften, ist vom Kunden eine Identitätsprüfung des Karteninhabers nebst ergänzender Prüfung der Unterschrift des Karteninhabers nach Maßgabe von § 12.6 vorzunehmen.
  6. Bei einer Identitätsprüfung des Karteninhabers hat der Kunde die Identität und Unterschrift des Karteninhabers anhand eines vom Karteninhaber anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu bestimmen, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllt wird, insbesondere anhand eines deutschen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Anschließend sind vom Kunden Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisart und Ausweisnummer des Karteninhabers deutlich lesbar und vollständig auf der Vorderseite des Belegs über den LS-Auftrag zu notieren. Sofern dem Kunden ausnahmsweise Name und Anschrift des Karteninhabers persönlich bekannt sein sollten (im Folgenden „Stammkunden“), genügt für die Identitätsprüfung der auf der Vorderseite des Belegs vom Kunden angebrachte Vermerk „Kunde persönlich bekannt“.
  • § 13 Haftung von afc
  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet afc bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt entsprechend für die Haftung von afc für deren Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter.
  2. Auf Schadensersatz haftet afc – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet afc a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichenVertragspflicht, wobei die Haftung in letzterem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, ausgeschlossen ist.
  3. Die sich aus § 13.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit afc einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Terminals übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Eine Haftung von afc für Transaktionen zwischen dem Kunden und den Kartengesellschaften sowie deren Kooperationspartnern ist, sofern und so weit afc an diesen Transaktionen nicht als Vertragspartei beteiligt ist, ausgeschlossen. Ebenso wenig haftet afc für Transaktionen mit Zahlkarten ohne Zahlungsgarantie sowie für die missbräuchliche Nutzung von Zahlkarten durch den Karteninhaber oder Dritte, insbesondere bei gestohlenen Zahlkarten. § 13.2 und 13.3 bleiben hiervon unberührt.
  • § 14 Verjährung
  1. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit ausnahmsweise eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist von afc und nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Terminals beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • § 15 Datenschutz
  1. Der Kunde ist zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Der Vertrag mit afc entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen als verantwortliche Stelle i.S.d. Art. 4 Abs. 7 DSGVO für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
  2. afc wird bei der Erbringung der unter dem Vertrag mit dem Kunden geschuldeten Leistungen ggf. auch personenbezogene Daten des Kunden in dessen Auftrag verarbeiten. Die Vertragspartner werden hierüber unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Sofern und soweit diese Vereinbarung von den Bestimmungen dieser AGB abweicht, hat die Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung Vorrang gegenüber diesen AGB. Ein Muster von afc für eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ist jederzeit im Internet unter https://www.afc.de/files/uploads/download/Downloads/150330_Auftragsdatenverarbeitung_beschreibbar.pdf abrufbar.
  • § 16 Schlussbestimmungen
  1. afc kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden auf Dritte übertragen. Sollte afc von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird der Kunde hierüber mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Vertragsübergabe durch afc in Kenntnis gesetzt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit afc, auf den Zeitpunkt der Vertragsübergabe mit einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Vertragsübergabe zu kündigen.
  2. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, ebenso etwaige von den Parteien nach Vertragsschluss abzugebende rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform wird auch durch die Textform (§126b BGB, insbesondere Fax und E-Mail) gewahrt. Auf Verlangen der empfangenden Partei hat die erklärende Partei die Erklärung unverzüglich schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zu bestätigen.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von afc. afc ist berechtigt, alternativ Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern von diesen AGB oder dem Vertrag Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist allein die deutsche Fassung für afc und den Kunden verbindlich.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt entsprechend für Lücken im Vertrag oder diesen AGB.

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